Vertragspartner und eingesetzte Partner
Vertragspartner des bestätigten Auftrags ist XXX XXXX, handelnd unter umzughilfen.de. Die Ausführung durch ein beauftragtes Nachunternehmen ändert den Ansprechpartner des Kunden nicht. Die gesetzliche Verantwortlichkeit für Personen, die zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, bleibt unberührt.
Zeitraum der Obhutshaftung
Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist. Mitwirkendes Verhalten des Absenders oder Empfängers und besondere Mängel des Gutes können den Ersatzumfang beeinflussen.
Besonderheiten des Umzugsvertrags
Bei einem Umzugsvertrag umfassen die gesetzlichen Pflichten des Frachtführers grundsätzlich auch Ab- und Aufbau der Möbel sowie Ver- und Entladen. Bei Verbrauchern zählen außerdem sonstige umzugsbezogene Leistungen wie Verpackung und Kennzeichnung dazu, soweit der Vertrag und die gesetzlichen Regeln dies vorsehen.
Gesetzliche Haftungshöchstbeträge
Für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut ist die Haftung nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Vertragserfüllung benötigt wird. Bei Lieferfristüberschreitung sieht § 431 Abs. 3 HGB grundsätzlich eine Begrenzung auf den dreifachen Betrag der Fracht vor. Gesetzliche Fälle, in denen Begrenzungen entfallen, bleiben unberührt.
Besondere Gefahren
- unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden
- Behandlung, Verladen oder Entladen durch den Kunden
- nicht vom Frachtführer verpacktes Gut in Behältern
- Güter, deren Größe oder Gewicht nicht zu den Raumverhältnissen passt, trotz vorheriger Warnung
- Edelmetalle, Juwelen, Geld, Wertpapiere oder Urkunden
- lebende Tiere, Pflanzen oder besonders schadenanfällige Güter
Haftungsinformation für Verbraucher
Verbraucher erhalten bei Vertragsschluss die gesetzlich erforderliche, deutlich hervorgehobene Information über Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern. Spätestens bei Ablieferung wird außerdem über Form, Frist und Folgen der Schadensanzeige informiert.
Versicherung
Gesetzliche Haftung ist keine Zusage einer unbegrenzten Versicherung. Eine zusätzliche Transportversicherung, ein bestimmter Deckungsumfang oder eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn dies vor Auftragserteilung ausdrücklich angeboten, vereinbart und in Textform dokumentiert wurde. Ohne solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regeln.